Im Fall einer Betriebsaufgabe stellen Schuldzinsen für ursprünglich betrieblich begründete Verbindlichkeiten regelmäßig nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben dar, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch die Verwertung der Wirtschaftsgüter hätten abgedeckt werden können. Der Unternehmer kann nicht beliebig entscheiden, ob er im Falle einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten tilgt oder nicht. Denn die Schuldentilgung hat Vorrang vor der Befriedigung privater Bedürfnisse. Ein objektives Verwertungshindernis, das eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen kann, muss seinen Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im Rahmen der Aufgabe seiner gewerblichen Tätigkeit Betriebsvermögen im Wert von ca. 95.000 EUR in das Privatvermögen überführt. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um zwei als Büroräume genutzte Zimmer seines ansonsten zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses. Das betriebliche Darlehen valutierte zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe mit ca. 65.000 EUR. Der Steuerpflichtige nutzte die Büroräume danach im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit und setzte die Schuldzinsen für das Darlehen als nachträgliche Betriebsausgaben an.
Da der Steuerpflichtige in diesem Fall aus privaten Gründen auf den Verkauf seines Einfamilienhauses verzichtete, liegt kein Verwertungshindernis vor, das zur fortbestehenden betrieblichen Veranlassung der hierauf entfallenden nicht getilgten früheren Betriebsschuld führt. Deshalb kann der Steuerpflichtige die Schuldzinsen nicht in voller Höhe abziehen.
Hinweis: Die auf die Aufwendungen für die Büroräume entfallenden Schuldzinsen können aber im Rahmen der Einkunftsart genutzt werden, für die das kreditfinanzierte Wirtschaftsgut tatsächlich weiter verwendet wird. Dabei kann es zu einem eingeschränkten Ansatz der Schuldzinsen kommen (BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).