Seit 2006 sind privat veranlasste Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Vor folgenden Finanzgerichten (FG) sind jetzt die ersten Klagen gegen diese Neuregelung anhängig:
- FG Niedersachsen, Az. 10 K 103/07
- FG Baden-Württemberg, Az. 5 K 186/07
Hinweis: Damit ist es ratsam, auch weiterhin die privat veranlassten Steuerberatungskosten in voller Höhe im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Erkennt ein Finanzamt diesen Teil nicht als Sonderausgaben an, wird empfohlen, Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die o.a. anhängigen Verfahren das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zu beantragen. Einen gesetzlichen Anspruch auf diese „Verfahrensruhe” haben Steuerpflichtige allerdings nicht. Erst wenn ein „Musterverfahren” beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann der Steuerpflichtige das Ruhen des Verfahrens beanspruchen.