Außergewöhnliche Belastungen liegen immer dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Ist ein Steuerpflichtiger in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht, können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Alten-/Pflegeheim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der „Pflegestufe 0” vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.
Damit kann im Ergebnis die Pflegebedürftigkeit nicht nur durch einen Bescheid der Pflegekasse über die Feststellungen des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in eine Pflegestufe nachgewiesen werden. Vielmehr können für die Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch andere objektive Nachweise genügen. Werden wie im Urteilsfall einem Heimbewohner Pflegesätze der „Pflegestufe 0” gesondert in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er pflegebedürftig war und das Heim entsprechende erforderliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dass mit diesem Pflegesatz, ebenso wie mit den Pflegesätzen für die Pflegestufen I bis III, neben den stationären Pflegeleistungen auch die soziale Betreuung vergütet wird, steht der Abziehbarkeit nicht entgegen.
Hinweis: Der Pflegesatz der „Pflegestufe 0” ist von Pflegebedürftigen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Die Pflegekassen übernehmen diese Aufwendungen nicht (BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. III R 39/05).