Grundsätzlich muss die doppelte Haushaltsführung aus beruflichen Gründen veranlasst sein, die Einrichtung einer Zweitwohnung also konkret durch die Arbeit begründet werden, um zu einem Werbungskostenabzug zu führen. Damit muss es zunächst einen eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen geben, bevor es zur Einrichtung einer Wohnung am Beschäftigungsort kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine doppelte Haushaltsführung bei der Eheschließung ausnahmsweise auch in Sonderfällen angenommen. Das ist z.B. der Fall, wenn beide Partner im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind und dort wohnen und anlässlich ihrer Heirat eines der beiden Domizile oder eine neue Wohnung an einem anderen Ort zum Familienhausstand machen. Dies ist aber nicht in jedem Fall auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften übertragbar.
Allerdings ist die Gründung eines doppelten Haushalts bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ebenfalls beruflich veranlasst, wenn ein gemeinsames Kind geboren wird. Sind also unverheiratete Partner vor der Geburt an verschiedenen Orten berufstätig und wohnen auch dort, können sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen und somit steuerlich zu der Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung kommen.
Hinweis: Dies gilt jedoch nicht, wenn die Eltern ihren Wohnsitz erst zwei Jahre nach der Geburt, dass heißt ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes, verlegen (BFH-Urteil vom 15.3.2007, Az. VI R 31/05).