Steuerpflichtige Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes liegen auch dann vor, wenn sie lediglich „überwiegend” das Ergebnis einer in den Anwaltsberuf fallenden Tätigkeit sind. Das gilt sogar dann, wenn es sich dabei nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Absprache um die standesrechtlich unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars handelt.
In dem Urteilsfall erhielt ein Rechtsanwalt von einer Mandantin rund 300.000 EUR, weil er sie vor dem zu führenden Rechtsstreit, also bevor der Rechtsstreit bei Gericht anhängig war, auf die Prozesschancen und -risiken hingewiesen hatte. Um das Ergebnis der Beratung zu untermauern, verlangte die Mandantin eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den möglichen Kosten der Klage. Im Erfolgsfall sollte der Anwalt dann allerdings entsprechend an dem positiven Ergebnis partizipieren. Nachdem es in dem Verfahren zu einem für die Mandantin des Anwalts günstigen Vergleichsabschluss kam, rechnete der Kläger zum einen seine Kosten nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte für das geführte Verfahren vor Gericht ab und zum anderen überwies ihm seine Mandantin vereinbarungsgemäß 25 Prozent des Nettoertrags für die außergerichtliche Beratung. Nach Ansicht des Rechtsanwalts handelte es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten um ein berufsfremdes nicht steuerbares Geschäft.
Hinweis: Auch das Finanzgericht als Vorinstanz hatte in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit des Rechtsanwalts gesehen, weil dieser seine normale Arbeit im Klageverfahren ordnungsgemäß abgerechnet hatte. Das ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber unerheblich, weil der Anwalt die Mandantin unstreitig außergerichtlich beraten hatte und durch seine Leistungen eine weitere ? standesrechtlich unzulässige Zahlung ? als Erfolgshonorar erhalten hat. (BFH-Urteil vom 16.1.2007, Az. IX R 48/05)