Für volljährige Kinder bis zum 27. Lebensjahr (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) besteht auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes ein Anspruch auf Weitergewährung des Kindergelds.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind nach Abschluss des Wehrdienstes weiter ausgebildet wird. Für die steuerliche Förderung ist es nicht notwendig, dass der Ausbildungswille vorab nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst noch fortgesetzt werden soll.
Hinweis: Von dieser Entscheidung profitieren viele Eltern. Denn in Hinsicht auf den anstehenden Wehrdienst fällt es in der Praxis schwer, sich vorzeitig für eine Arbeitsstelle oder eine weitere Ausbildung zu entscheiden (BFH-Urteil vom 25.1.2007, Az. III R 23/06).