Das Bundesministerium für Finanzen hat sich aktuell zur steuerlichen Behandlung der Bezüge, die im Rahmen der Kinderbetreuung vereinnahmt werden, geäußert. Die Neuregelungen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2008.
- Kindertagespflege
Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, stellt dies regelmäßig für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar. Die laufende Geldleistung, die sie erhält, ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung. Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, ist sie in der Regel Arbeitnehmer.
Bei der Ermittlung der selbstständigen Einkünfte dürfen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen pauschal 300 EUR je Kind und Monat abgezogen werden, maximal bis zur Höhe der Einnahmen.
- Vollzeitpflege
Bei der Vollzeitpflege erfolgt die Betreuung zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Das dafür vorgesehene Pflegegeld sowie anlassbezogene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen.
Nicht darunter fallen allerdings Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder. Liegen die Erziehungsbeiträge abzüglich Aufwandsentschädigungen pro Pflegehaushalt im Jahr über 24.000 EUR, ist von einer Erwerbstätigkeit auszugehen. Abziehbar ist in diesen Fällen dann u.a. eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe der im Pflegegeld enthaltenen Erstattung der materiellen Aufwendungen je Kind und Monat (BMF, Schreiben vom 24.5.2007, Az. IV C 3 – S 2342/07/0001).