Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für verfassungsgemäß, dass zusammenlebende verheiratete Eltern keinen Entlastungsbetrag erhalten, wie er Alleinerziehenden zusteht. Zwar verbietet Art. 6 des Grundgesetzes, die Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zuammenlebenden verheirateten Eltern aber nicht wegen ihrer Ehe versagt, denn auch zusammenlebende unverheiratete Eltern erhalten den Entlastungsbetrag nicht. Der Freibetrag wird nur Alleinstehenden gewährt. Damit erfolgt keine Diskriminierung von ehelichen gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften.
Allerdings hat der BFH verfassungsrechtliche Zweifel, weil die entsprechende gesetzliche Vorschrift aus dem Einkommensteuergesetz generell Personen ausschließt, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splitting erfüllen. Das „Ehegatten-Splitting” ist ein Verfahren zur Berechnung der Einkommensteuer von zusammenveranlagten Ehegatten, wobei die entlastende „Splitting-Wirkung” regelmäßig eintritt, wenn zwischen den Ehegatten eine Einkommensdifferenz besteht. So können sich auch bei Ehepaaren Situationen ergeben, in denen das Kind nur von einem Ehegatten wie ein Alleinstehender betreut und erzogen wird. Das ist z.B. denkbar, wenn eine Haushaltsgemeinschaft mit dem Ehegatten nicht durchgehend bestand, etwa bei dauernder Trennung der Eheleute zu Beginn oder bei Heirat und Begründung einer Haushaltsgemeinschaft gegen Ende des Jahres. Dieser Aspekt musste im Urteilsfall jedoch nicht entschieden werden.
Hinweis: Die Verwaltung wird dennoch vorläufig ergangene Bescheide aktuell nicht für endgültig erklären, da im Streitfall das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde. Wegen der vom BFH vorgebrachten weiteren Bedenken sollten jedoch auch verheiratete Eltern mit Kindern insbesondere in den oben genannten Sonderlebenssituationen ihre Verfahren weiter offenhalten. Daneben kommen folgende Fälle in Betracht:
- ein Partner muss längere Zeit z.B. im Krankenhaus oder Gefängnis verbringen, die miteinander verheirateten Eltern leben aber nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen nicht dauernd getrennt,
- doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass,
- Auslandsaufenthalt eines Elternteils bei unbeschränkter Steuerpflicht und
- Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder schwere Behinderung eines Ehegatten (BFH-Urteil vom 19.10.2006, Az. III R 4/05; Verfahren beim BVerfG unter Az. 2 BvR 310/07).